Norm
KartG 1959 §18 Z5Rechtssatz
Schulbücherkartell. Wenn der Antragsteller Behauptungen aufstellt, durch die er mit hinreichender Deutlichkeit die Auffassung zum Ausdruck bringt, die Kartellvereinbarung bewirkte unter den gegenwärtigen tatsächlichen Umständen keinen Rationalisierungseffekt mehr, so darf das Kartellgericht den Antrag auf Überprüfung der Kartellvereinbarung gemäß § 31 KartG nicht ablehnen, ehe es - in Befolgung des in § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG enthaltenen gesetzlichen Auftrages - die im Gesetz vorgesehenen und sonst erforderlichen Erhebungen zur Frage vorgenommen hat, ob die volkswirtschaftliche Rechtfertigung des Kartells im Sinne des § 18 Z 6 KartG noch gegeben ist. Da es sich um ein streitähnliches Verfahren handelt, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Kostenersatz analog anzuwenden (vgl Okt 2/65 und Okt 4/65).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0063589Dokumentnummer
JJR_19660922_OGH0002_000OKT00001_6600000_001