Norm
KO §83Rechtssatz
Dem Masseverwalter obliegt nach § 83 KO die Verbindlichkeit, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt. Dazu zählt auch die Verpflichtung zur Verwertung des Konkursvermögens (zB die Verbindlichkeit zur geräumten Übergabe der Liegenschaft, die bisher der Gemeinschuldner bewohnte, an den Käufer).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0065153Dokumentnummer
JJR_19660922_OGH0002_0050OB00256_6600000_003