RS OGH 1966/9/22 5Ob256/66

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Veröffentlicht am 22.09.1966
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Norm

KO §83

Rechtssatz

Dem Masseverwalter obliegt nach § 83 KO die Verbindlichkeit, alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Erfüllung der Obliegenheiten seines Amtes mit sich bringt. Dazu zählt auch die Verpflichtung zur Verwertung des Konkursvermögens (zB die Verbindlichkeit zur geräumten Übergabe der Liegenschaft, die bisher der Gemeinschuldner bewohnte, an den Käufer).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0065153

Dokumentnummer

JJR_19660922_OGH0002_0050OB00256_6600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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