Norm
ZPO §158Rechtssatz
Nach § 158 ZPO tritt, wenn eine Partei die Prozeßfähigkeit verliert, nur dann eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn die von diesen Veränderungen betroffene Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere mit Prozeßvollmacht ausgestattete Person vertreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0036832Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011