Norm
ABGB §1002Rechtssatz
Ist die Konsumentenberatung ermächtigt, im Namen einer Person einen Rechtsanwalt zu betrauen, diesem Informationen zu erteilen und die nötigen Beweismittel zu übersenden, dann gilt sie als Bevollmächtigte im Sinne des § 1002 ABGB.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RAEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0025304Dokumentnummer
JJR_19660928_OGH0002_0070OB00164_6600000_001