Norm
EO §328Rechtssatz
Nach dieser Gesetzesstelle kann auch zur Begründung eines zwangsweisen Pfandrechts vorgegangen werden; es ist jedoch nach Pfändung und Überweisung des Übertragungsanspruches die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Verpflichteten erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0004319Dokumentnummer
JJR_19660928_OGH0002_0030OB00105_6600000_001