- 5 Ob 270/66
Veröff: SZ 39/157 = EvBl 1967/259 S 332 = MietSlg 18.819 (25)
- 6 Ob 200/69
Veröff: SZ 42/130 = EvBl 1970/99 S 156
- 3 Ob 97/73
Veröff: SZ 46/52
- 3 Ob 29/79
Entscheidungstext OGH 21.03.1979 3 Ob 29/79
Beisatz: Er ist zur Ergreifung von Rechtsmitteln berufen. (T1)
Veröff: JBl 1980,159
- 3 Ob 522/88
Veröff: SZ 61/128 = RZ 1988/53 S 223 = RdW 1988,394
- 7 Ob 7/89
Veröff: VersRdSch 1990,28
- 6 Ob 15/89
Veröff: WBl 1990,54
- 15 Os 42/92
- 9 ObS 1/93
Entscheidungstext OGH 10.02.1993 9 ObS 1/93
Auch; Beisatz: Hier: Bei der Fortführung des Unternehmens des Schuldners, der Erfüllung der von diesem abgeschlossenen Geschäfte, dem Abschluss neuer Rechtsgeschäfte und ähnlichem. (T2)
Veröff: WBl 1993,192
- 8 Ob 10/93
Auch
- 3 Ob 8/96
- 5 Ob 169/98h
Vgl auch
- 8 Ob 277/00v
Veröff: SZ 73/210
- 7 Ob 137/02a
Auch
- 5 Ob 65/04a
Beisatz: Hier: Ein endgültiges Ausscheiden einer Liegenschaft aus der Konkursmasse setzt nicht nur das rechtzeitige Ansuchen, sondern auch die Rechtskraft der Bewilligung der Eigentumseinverleibung für den Erwerber voraus. Mangels Rechtskraft der Eintragungsbewilligung im Zeitpunkt der Konkurseröffnung war daher die Liegenschaft noch nicht (endgültig) aus der Konkursmasse gefallen. Ab Konkurseröffnung ist der Masseverwalter im Hinblick auf seine in
§ 81 KO normierten Pflichten zur Erhebung des Rekurses (und nicht nur zur Erhebung einer Löschungsklage) gegen eine grundbücherliche Eintragung auf einer noch zur Konkursmasse gehörenden Liegenschaft legitimiert. (T3)
- 8 Ob 8/07w
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Zum Umlageverfahren nach der GenKonkV. (T4)
- 7 Ob 72/08a
Beisatz: Im Fall des Konkurses des Teilhabers einer Eigentumsgemeinschaft ist der Teilungsanspruch daher vom Masseverwalter geltend zu machen. (T5)
- 13 Bkd 8/08
Entscheidungstext OGH 20.04.2009 13 Bkd 8/08
Auch; Beisatz: Der Masseverwalter ist im Konkursverfahren nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten, sondern das zur Vertretung der Konkursmasse berufene Organ und hinsichtlich des Konkursvermögens gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners, dem die Wahrung der Interessen des Gemeinschuldners obliegt. (T6)
- 3 Ob 84/09p
Auch; Beisatz: Ungeachtet der Konkurseröffnung bleibt die Masse ein Vermögen des Gemeinschuldners. (T7)
Beisatz: Gibt es aber einen solchen nicht, kann es logischerweise auch keine Konkursmasse geben. Der bestellte Masseverwalter ist zwar Vertreter des Gemeinschuldners, kann aber naturgemäß nur einen existierenden vertreten. Es gibt keine Rechtsgrundlage für die Schaffung eines Rechtssubjekts durch Konkurseröffnung. (T8)
- 7 Ob 172/11m
Entscheidungstext OGH 09.11.2011 7 Ob 172/11m
Veröff: SZ 2011/134
- 4 Ob 99/11d
Auch
- 2 Ob 105/11x
Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 105/11x
Auch
- 7 Ob 96/13p
Entscheidungstext OGH 19.06.2013 7 Ob 96/13p
Beisatz: Er ist zwar im Interesse aller Gläubiger, aber immer nur als Vertreter und Organ (Amtsorgan) der Insolvenzmasse tätig, sodass er nur Ansprüche der Masse geltend machen kann. (T9)
- 4 Ob 138/16x
Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 138/16x
Beisatz: Abtretung. (T10)
- 10 ObS 95/17v
Beisatz: Nur hinsichtlich des Massevermögens. (T11)
- 3 Ob 51/20a