Norm
StGB §34 Z2Rechtssatz
Daß ein (unbescholtener) Angeklagter durch längere Zeit strafbare Handlungen beging, läßt ihn des Milderungsgrundes des untadeligen Wandels nicht verlustig gehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0091517Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.09.2014