Norm
EO §111Rechtssatz
Zur Aufkündigung einer Wohnung in einem unter Zwangsverwaltung stehenden Haus ist an Stelle des Vermieters nur der Zwangsverwalter berechtigt. Dies gilt auch, wenn über das Vermögen des Hauseigentümers der Konkurs eröffnet wurde und das Haus zur Masse gehört. Dem Masseverwalter fehlt nicht die Aktivlegitimation zur Kündigung, sondern die Verfügungsbefugnis. Dieser Mangel ist von amtswegen wahrzunehmen. Die mangelnde Verfügungsberechtigung des Masseverwalter (zur Aufkündigung) kann nicht nach §§ 6 7 ZPO saniert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0002660Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2011