Norm
ZPO §503 Z2 C2aRechtssatz
Wenn das Berufungsgericht durch Verlesen eines Voraktes die Beweisaufnahme (ohne Beweisbeschluß) ergänzt, liegt ein Verfahrensverstoß, aber kein Verfahrensmangel im Sinne, des § 503 Z 2 ZPO vor. Unwesentlicher Verfahrensmangel bei aus Geschäftsbedingungen ohne Beweiswiederholung getroffenen hinsichtlich ihrer Richtigkeit unbekämpften Feststellungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0042996Dokumentnummer
JJR_19661004_OGH0002_0080OB00219_6600000_001