Norm
ABGB §844Rechtssatz
Aus der Gemeinschaftlichkeit der Urkunden folgt nicht, daß der Vertragsverfasser, in dessen Gewahrsame die Urkunde verblieb, zur Ausfolgung der Urkunde an einen der Vertragsteile nicht befugt ist ( anders bei Verwahrung eines Gedächtnisprotokolls siehe SZ 19/325 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0015838Dokumentnummer
JJR_19661004_OGH0002_0080OB00180_6600000_001