Norm
ABGB §830 B1Rechtssatz
Die Befugnis eines Miteigentümers, Teilung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Sache zu begehren, stellt kein Vermögensrecht im Sinne der §§ 331 ff EO dar, und kann daher nicht nach dieser Gesetzesstelle einer Exekution unterzogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0004202Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2011