Norm
KO §44Rechtssatz
Wurde der Streitgegenstand zwar erst während des Prozesses nach Klagezustellung, jedoch vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Beklagten von diesem veräußert, so wandelt sich der Klageanspruch auf Herausgabe nicht in einen Aussonderungsanspruch um. § 234 ZPO findet in diesem Falle keine Anwendung. weil infolge der Sonderregelung für den Fall des Konkurses (§44 KO), der Geltendmachung eines Aussonderungsanspruches hinsichtlich solcher Gegenstände, die vor der Konkurseröffnung veräußert worden sind und sich daher niemals in der Konkursmaße befanden, der Boden entzogen ist. Die Klage auf Herausgabe gegen den Masseverwalter ist daher abzuweisen. (vgl 4 Ob 6/65, SZ 34/113).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0039191Dokumentnummer
JJR_19661006_OGH0002_0050OB00282_6600000_001