Norm
ABGB §6Rechtssatz
Die Gerichte haben sich nicht an dem was in erlaubter oder unerlaubter Weise in der Großstadt den Jugendlichen heute zugemutet wird, zu orientieren, sondern umgekehrt, sich an die von der Rechtssprechung bei der Auslegung des Begriffes der Anstößigkeit iS dieser Gesetzesstelle zu ziehende Grenze zu halten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0008780Dokumentnummer
JJR_19661011_OGH0002_0100OS00138_6600000_001