Norm
StPO §120Rechtssatz
Von einer Befangenheit kann nur dann gesprochen werden, wenn der Sachverständige nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit an die Sache herantritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0098211Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011