RS OGH 1966/10/12 3Ob120/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1966
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Norm

EO §371a
Vollstreckungsvertrag Österreich - BRD allg

Rechtssatz

Auf Grund eines Beschlusses eines Gerichtes in der BRD, gegen den Beschwerde erhoben ist, kann nicht Exekution zur Sicherstellung gemäß § 371 a EO geführt werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Internationale Abkommen; Zweiseitige Abkommen Vertrag zwischen der Republik Österreich un der Bundesrepublik Deutschland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen (BGBl 1960/105)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0004847

Dokumentnummer

JJR_19661012_OGH0002_0030OB00120_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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