Norm
StVO §20 Abs1 IC1Rechtssatz
1) Vermag ein Kraftfahrer infolge eines Ereignisses im Gegenverkehr seine Aufmerksamkeit nicht auch einer von rechts einmündenden Straße zu widmen, dann ist er verpflichtet, die Fahrgeschwindigkeit entsprechend seiner geteilten Aufmerksamkeit herabzusetzen.
2) Dies gilt auch dann, wenn er gegenüber dem Verkehr auf dieser einmündenden Straße den Vorrang hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0074914Dokumentnummer
JJR_19661013_OGH0002_0110OS00102_6600000_001