RS OGH 1966/10/13 11Os102/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1966
beobachten
merken

Norm

StVO §20 Abs1 IC1

Rechtssatz

1) Vermag ein Kraftfahrer infolge eines Ereignisses im Gegenverkehr seine Aufmerksamkeit nicht auch einer von rechts einmündenden Straße zu widmen, dann ist er verpflichtet, die Fahrgeschwindigkeit entsprechend seiner geteilten Aufmerksamkeit herabzusetzen.

2) Dies gilt auch dann, wenn er gegenüber dem Verkehr auf dieser einmündenden Straße den Vorrang hat.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 102/66
    Entscheidungstext OGH 13.10.1966 11 Os 102/66
    Veröff: ZVR 1967/157 S 179

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0074914

Dokumentnummer

JJR_19661013_OGH0002_0110OS00102_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten