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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AAEV 1996;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. Juli 1998, Zl. 8W-Müll-83/26/1998, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: D Aktiengesellschaft in B), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seiner Anfechtung, somit in seinem Spruchpunkt I B, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Begehren der beschwerdeführenden Partei auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Der vom Landeshauptmann von Kärnten erlassene, mit der vorliegenden Amtsbeschwerde des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (nunmehr Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) angefochtene Bescheid, mit welchem die belangte Behörde über Bewilligungsanträge der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) entschieden hat, enthält in seinem Spruchteil I folgende Absprüche:
"A
(Die belangte Behörde) als Altlastensanierungsbehörde I. Instanz verleiht der (mP) gemäß § 21 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) BGBl. Nr. 215/1959 idgF 74/1994 iVm. § 17 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (AlSAG) BGBl. Nr. 299/1989 idgF 127/1995 das mit Bescheid vom 1.12.1994, Zl. ... erteilte Wasserbenutzungsrecht für die Grundwasserentnahme aus Pegeln auf dem Grundstück Parz.Nr. 718, KG B (Reinigung in der CKW-Reinigungsanlage und Weiterverwendung als Nutzwasser für das Kühlwassersystem) gemäß den §§ 10, 34 Abs. 2 WRG 1959 iVm. § 17 Abs. 1 AlSAG zur Sanierung der Altlast 'D' befristet bis zum 31.12.2003
wieder.
B
(Die belangte Behörde) als Altlastensanierungsbehörde I. Instanz erteilt der (mP) gemäß §§ 32 Abs. 2 lit. a, 33, 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 iVm. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 AAEV, BGBl. Nr. 186/1996, iZm § 17 Abs. 1 AlSAG die altlastensanierungsrechtliche (wasserrechtliche) Bewilligung zur Einleitung der mit den beiden Grundwasseraufbereitungsanlagen abgereinigten Grundwässer nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk versehenen und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen der (mP/Projektant) vom 20.5.1998 unter Einhaltung der unter Punkt IV. A B, B angeführten Bedingungen und Auflagen.
Maß der Wassernutzung
Gemäß § 13 WRG 1959 wird das Maß und die Art der Wassernutzung wie folgt festgelegt:
-
Maß der Wassernutzung:
50 m3/h
-
Emissionswert CKW:
1 mg/l
Das mit den beiden Grundwasseraufbereitungsanlagen gereinigte Wasser wird als Kühlwasser verwendet und anschließend über das bestehende Kanalsystem in die G abgeleitet.
Die Einleitungsstelle befindet sich am Grundstück
Parz.Nr. 718 KG B rechtsufrig.
a
Das Wasserrecht erlischt gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 iVm. § 17
AlSAG am 31.12.2003.
C
(Die belangte Behörde) als Wasserrechtsbehörde erteilt der (mP) gemäß § 4 und Anlage II, Punkt 3.3 Kärntner Wasserschongebietsverordnung, LGBl. Nr. 148/1992 idgF 53/1994 die
wasserrechtliche Bewilligung
für die Errichtung von 40 Absaugpegeln auf der Kalkdeponie I und II für die Bodenluft-Absauganlage zur Sanierung der Altlast 'D' auf dem Grundstück Parz.Nr. 311, 312, 618/1, 618/8, 624/2, 625, 626/1 und 627 je KG B nach Maßgabe der mit Genehmigungsvermerk versehenen und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektsunterlagen der (mP/Projektant) vom 20.5.1998 unter Einhaltung der unter Punkt IV C angeführten Bedingungen und Auflagen."
Zu Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides werden als Projektsunterlagen die technische Beschreibung und die Pläne der mP vom 20. Mai 1998 bezeichnet, Spruchabschnitt III enthält eine der Untergliederung in Spruchabschnitt I folgende Beschreibung des Vorhabens, in welcher zu Punkt A ausgeführt wird, dass zur Sanierung der Grundwasserkontamination von der mP ein 13 m tiefer Sanierungsbrunnen (Brunnen I) betrieben werde, über welche Pilotanlage die erforderlichen Erfahrungswerte der Grundwasserreinigungsmöglichkeit über Aktivkohlefilter gewonnen werden sollten. Zur Verbesserung der Wirksamkeit der Grundwasserreinigung sollten zusätzlich zwei Brunnen und zur Reinigung der größeren hydraulischen Fracht eine fünfstufige Reinigungsanlage in Betrieb genommen werden.
Zu Vorhabenspunkt B wird ausgeführt, dass bei der geplanten Sanierungsleistung von ca. 25.000 kg CKW pro Jahr, die aus dem Grundwasser entfernt würden, angesichts einer durchschnittlichen Reinigungsleistung von 99 % nur 250 kg CKW pro Jahr aus der Reinigungsanlage in den Fluss gelangten. Als maximaler Ablaufwert nach der Reinigung ergebe sich bei 1 mg/l CKW und einer Pumpleistung von 50 m3/h eine Jahresfracht von maximal 438 kg CKW, welche Fracht dem wasserrechtlichen Bescheid vom 30. März 1988 entspreche, in welchem für die damaligen CKW-Produktionsanlagen zum Schutz der G eine maximale Emission von 0,1 mg/l bei 500 m3/h im Werksabwasserkanal vorgeschrieben worden sei. Unter Beibehaltung dieser maximalen Jahresfracht an CKW könne mit der vorgesehenen Sanierungsleistung in den nächsten fünf Jahren mit dem Austrag von 125.000 kg CKW aus dem Grundwasser gerechnet werden. Die Reinigung des Wassers erfolge in fünf Stufen gemäß dem Stand der Technik für derartig komplexe Kontaminationen. Das aus den Grundwasserpegeln (Sanierungsbrunnen I, II oder III) geförderte Wasser werde über ein Verteilungssystem in die fünf in Serie geschalteten Aktivkohlefilter gepumpt. Der größte Teil der CKW-Last werde bereits im zuerst durchströmten Filter adsorbiert. Nach vollständiger Beladung des zuerst durchströmten Filters werde dieser Filter aus dem Prozess ausgekoppelt und regeneriert, wobei der Filter nach der Regeneration hinter die beiden anderen Filter geschaltet werde, sodass die Reihenfolge der Durchströmung der drei Filter sich zyklisch ändere. Das auf diese Art weitgehend gereinigte Grundwasser werde zur Nachreinigung noch über zwei weitere Filter geleitet, um die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte am Ablauf der Anlage in jedem Fall zu erfüllen und einen optimalen Austrag an Schadstoffen aus dem kontaminierten Grundwasser zu gewährleisten. Das gereinigte Wasser werde (nach der Nutzung als Kühlwasser) in das bestehende Kanalsystem eingebracht und über den Werksabwasserkanal in den Vorfluter eingeleitet.
Zu Vorhaben C wird der Plan dargestellt, 40 Absaugpegel bis in den Grundwasserschwankungsbereich zu installieren. Im Endausbau saugten 10 Absauganlagen die lösungsmittelhältige Luft aus dem Untergrund und drückten sie durch eine Rohrleitung in das Werksgelände, wo die dritte Bodenluft-Reinigungsanlage situiert sei. Die CKW-Last werde beim Durchströmen von unten nach oben adsorbiert. Nach vollständiger Beladung würden die Absauganlagen abgeschaltet und würde der Filter regeneriert. Die an der Aktivkohle gebundenen CKW würden desorbiert und ausgetragen, im anschließenden Kühler kondensiere der Dampf. Das lösungshältige Kondensat werde gesammelt und zur Phasentrennung verpumpt, welche sich im Bereich der Grundwasserreinigung befinde. Das anfallende Kontaktwasser werde der Grundwasserreinigung zugeführt und das zurückgewonnene Lösungsmittel in einem Zwischenbehälter gesammelt, ehe es stofflich verwertet werde.
Spruchabschnitt IV des angefochtenen Bescheides enthält nach den Vorhabenspunkten A, B und C getrennt aufgelistete Bedingungen und Auflagen, wobei zum Vorhabenspunkt B Auflagen vorgeschrieben wurden, die in solche "aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft/Deponietechnik" und solche "aus dem Fachbereich Biologie/Limnologie" unterteilt sind. Vorschreibungspunkt B 1.1. ordnet an, dass der Zulauf zur Reinigungsanlage sowie der Ablauf einmal wöchentlich auf "CKW's (zumindest Tetrachlorethen, Tetrachlorethan, Trichlorethen, Trichlormethan, Tetrachlormethan, Hexachlorbutadien und Hexachlorethan)" zu untersuchen sei (Eigenüberwachung). Im Auflagenpunkt B II 11. wird als maximales Maß der Wassernutzung ein Wert von 25 m3/h pro Anlage, gesamt:
50 m3/h angeführt. Auflagenpunkt B II 12. enthält den Auftrag zum Nachweis der Reinigungsleistung von 99 % CKW-Reduktion in der Grundwasseraufbereitungsanlage bei einer maximalen CKW-Emission von 1 mg/l im Abwasser und den Beisatz "maximale CKW-Jahresfracht 438 kg CKW-Emissionen in die G".
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird zunächst darüber berichtet, dass seitens des seinerzeitigen Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie mit Schreiben vom 20. Juli 1993 mitgeteilt worden sei, dass die Verdachtsfläche "D" auf Grund einer Gefährdungsabschätzung gemäß § 13 Abs. 2 AlSAG als sicherungs- und sanierungsbedürftige Altlast im Sinne dieses Bundesgesetzes festgestellt und im Altlastenatlas ausgewiesen worden sei, während näher genannte weitere Grundstücke als Verdachtsflächen im Verdachtsflächenkataster angeführt seien. Nach einem Hinweis auf die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und 2 AlSAG und eine am 17. Juni 1998 durchgeführte mündliche Verhandlung wird zu Vorhabenspunkt A zunächst auf den Bescheid der belangten Behörde vom 1. Dezember 1994 verwiesen, mit welchem der mP die Wasserbenutzung der Grundwasserentnahme aus Pegeln auf dem Grundstück Parz. Nr. 718 KG B (Reinigung in der CKW-Reinigungsanlage und Weiterverwendung als Nutzwasser für das Kühlwassersystem) mit 30 l/sek bewilligt worden sei, welches Wasserrecht am 31. Dezember 2000 erlösche. Nach Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1 WRG 1959, 21 Abs. 1 und 3 leg. cit. wird ausgeführt, dass nach einer Gefährdungsabschätzung aus dem Jahre 1992 die Bodenluftbelastung im südlichen Werksgelände im Talquerschnitt auf einer Breite von 250 m nachgewiesen worden sei. Da die hohe Bodenluftbelastung als Hinweis für die Grundwasserbelastung anzusehen sei, bedeute dies, dass für eine gezielte Sicherung und Sanierung des Schadensherdes eine Brunnenreihe entlang der Längsachse der Belastungsellipse erforderlich sei, die den gesamten Querschnitt abdecke. Da eine ausreichende Überlappung zwischen den einzelnen Brunnen anzustreben sei, wären bei einer halben Entnahmebreite von etwa 50 bis 70 m nach derzeitiger Kenntnis drei Sperrbrunnen mit einer Einzelleistung von mindestens 20 m3/h und einer Mindesttiefe von etwa 50 bis 60 m erforderlich. Da erst durch einen weiteren Sanierungsbetrieb abgeschätzt werden könne, wie groß die erforderliche Konsensmenge für die Sanierung sein werde, sei die bereits bewilligte Konsensmenge von 30 l/s aufrecht zu erhalten. Durch den Betrieb der zwei zusätzlichen tiefen Brunnen müsste es möglich sein, den Wirkungsbereich der hydraulischen Sicherung sowohl flächenmäßig als auch vertikal auf den gesamten Kontaminationsherd auszudehnen. Durch den gleichzeitigen Betrieb der drei bestehenden Brunnen sei mit einer größeren Entnahmebreite im oberflächennahen Bereich zu rechnen. Da im vorliegenden Fall davon auszugehen sei, dass die Anlage dem Stand der Technik gemäß betrieben werde, die Grundwasserentnahme für die Sanierung der Altlast erforderlich sei und öffentliche Interessen der Wiederverleihung nicht im Wege stünden, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Zu Vorhabenspunkt B wird nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 und des § 33b Abs. 10 leg. cit. darauf hingewiesen, dass der Amtssachverständige für Geologie/Hydrogeologie in seinem Gutachten ausgeführt habe, dass die Altlast eine Belastung des Grundwassers und der G mit CKW bedinge, wobei die Orientierungswerte für den weiteren "Behandlungsbedarf" deutlich überschritten würden, sodass Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen unumgänglich seien. Aus fachlicher Sicht seien die von der mP beantragten Maßnahmen geeignet, die Schadstoffabfrachtung aus den Schadensherden zu reduzieren. Erst durch einen synchronen Betrieb der bestehenden Brunnen und eine begleitende Beweissicherung könnte die Grundlage geschaffen werden, um die noch erforderlichen weiteren Brunnen festlegen zu können. Die derzeit beantragte Vorgangsweise stelle einen weiteren Optimierungsschritt zur Sicherung der Altlast dar. Das belastete Grundwasser sei über die Aktivkohlefilteranlagen zu reinigen, wobei einerseits die Abpumpmenge an die Reinigungsleistung abzustimmen sei, um die Emission in die G in Grenzen zu halten, andererseits zur Sicherung der Altlast aber eine Mindestabpumpmenge aus dem Grundwasser erforderlich sei, um die Abfrachtung aus dem Schadensherd zu minimieren. Aus fachlicher Sicht sei die geplante Pumpmenge von 50 m3/h hydraulisch nicht ausreichend, um den gesamten Schadensherd zu erfassen. Die Entnahmemenge sei aber auf Grund der vorliegenden Schadstoffkonzentration im Grundwasser und der Reinigungsleistung limitiert. Die vorgeschlagene Vorgangsweise entspreche aus fachlicher Sicht einer Verbesserung der bisherigen Sicherungsmaßnahmen im Bereich der Altlast. Die Sanierungsbrunnen seien geeignet, den Schadstoffaustrag aus dem Grundwasser zu beschleunigen und die Abfrachtung der Schadstoffe aus dem Schadensherd in den abstromigen Bereich zu minimieren. Zu klären sein werde noch, welche ergänzenden hydraulischen Sicherungsmaßnahmen in Hinkunft zu treffen sein würden. Die Verdoppelung der Anlagenkapazität für die Grundwassersanierungsanlage sei positiv zu bewerten. Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Biologie/Limnologie habe ausgeführt, dass die mP mit dem vorliegenden Projekt als Maß der Wassernutzung 50 m3/h mit einem Emissionswert von 1 mg/l CKW anstrebe. Die näher genannte Durchflussleistung der Aktivkohleanlage ergebe bei einem beantragten Grenzwert von 1 mg/l CKW eine CKW-Emission pro Anlage von 87,6 bis 219 kg/a in die G. Angesichts der Grundwasserbelastung bedeute der Grenzwert von 1 mg CKW/l eine Reinigungsleistung von 99 %, welche dem Stand der Technik entspreche. Die derzeitige Situation der HCBD-Belastung in der G stamme nur zu 0,66 % aus dem Abwasserrohr der mP, der restliche Eintrag erfolge diffus durch die Altlast auf dem Werksgelände. Nach der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung wäre die Vorschreibung eines Grenzwertes von 0,1 mg CKW/l erforderlich. Da aber durch die gegenständliche Grundwasseraufbereitungsanlage die CKW-Altlast saniert werden solle und daher der diffuse CKW-Eintrag in die G vermindert werde, sei die entscheidende Behörde dem Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Biologie/Limnologie gefolgt und habe als Grenzwert 1 mg/l CKW festgelegt. Dies auch deshalb, weil die Sanierung mit dem beantragten Maß der Wassernutzung rascher erfolgen könne und es im öffentlichen Interesse gelegen sei, die derzeitige HCBD-Belastung des Gewässers zu senken. Untersuchungen der Gewässeraufsicht hätten deutliche Anreicherungen dieser Substanz im Fischfleisch der G-Fische ergeben. Durch die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen werde sich die vornehmlich diffus in die G eintretende Belastung deutlich verringern lassen.
Zu Vorhabenspunkt C wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass die Kalkdeponien I und II eine Belastung des Grundwassers und der G mit CKW bedingten, wobei die Orientierungswerte für den weiteren Handlungsbedarf deutlich überschritten würden, sodass Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen unumgänglich seien. Die beantragten Maßnahmen seien geeignet, die Schadstoffabfrachtung aus den Schadensherden zu reduzieren. Durch die geplanten Maßnahmen werde zur Sicherung der Kalkdeponien beigetragen und der Austrag von Schadstoffen im geringer belasteten Bereich minimiert, was dem öffentlichen Interesse an einem Schutz des Grundwassers vor Schadstoffen entspreche, welche die Nutzungsmöglichkeit des Wassers beeinträchtigen könnten.
Nach Wiedergabe positiver Begutachtungen dieses Vorhabens durch Sachverständige aus dem Fachbereich Abfallwirtschaft/Deponietechnik, Luftreinhaltung und Humanmedizin wird auch die Stellungnahme eines Vertreters des Umweltbundesamtes wiedergegeben, wonach das geplante Sanierungsvorhaben grundsätzlich positiv zu bewerten, die geplante Erhöhung der Grundwasserentnahmemenge auf 30 bis 50 m3/h aber nicht ausreichend sei, um die CKW-Emissionen aus dem Werksbereich in den Grundwasserkörper im Abstrombereich ausreichend zu reduzieren. Wünschenswert wäre eine Erhöhung der Grundwasserentnahmemenge auf 90 m3/h. Dieser Auffassung habe sich die belangte Behörde nicht angeschlossen, weil auf Grund der Stellungnahmen der Amtssachverständigen nachvollziehbar sei, dass die derzeitigen Sanierungsmaßnahmen geeignet seien, die Schadstoffabfrachtung aus den Schadensherden zu reduzieren.
Mit Schreiben vom 26. August 1989 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 33b Abs. 10 letzter Satz WRG 1959 ihren Bescheid unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen vor.
In der Amtsbeschwerde wird mit der Begründung, dass Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides die Bestimmung des § 33b Abs. 10 WRG 1959 nicht gesetzeskonform anwende, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt. Nach § 33b Abs. 1 und 3 WRG 1959 und den Bestimmungen der AAEV seien bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen in Gewässer von der Behörde die in Anlage A der jeweiligen branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnung maßgeblichen Parameter auszuwählen, trägt der Beschwerdeführer vor. Im vorliegenden Fall werde vorbelastetes Kühlwasser abgeleitet. Für die Einleitung von Kühlwässern in einen Vorfluter bestehe die spezielle Emissionsverordnung BGBl. Nr. 1072/1994, welche in ihrer Anlage A die Emissionsbegrenzungen für Durchlaufkühlsysteme regle. Wiewohl über die Art der Kühlung weder im Bescheid noch in den Projektsunterlagen eine Aussage getroffen sei, gehe der Beschwerdeführer vom Vorliegen eines Durchlaufkühlsystems aus. Obwohl dies sachbezogen erforderlich erschienen sei, enthalte der angefochtene Bescheid keine Vorschreibungen bezüglich Fisch- und Bakterientoxizität, wie sie in der betroffenen Verordnung vorgesehen seien, auch fehle der Parameter der Summe der Kohlenwasserstoffe. Der im angefochtenen Bescheid genannte "Emissionswert CKW: 1 mg/l" sei völlig unbestimmt, zumal im Bescheid auch nicht exakt festgelegt worden sei, welche Substanzen in den Summenparameter einzubeziehen seien. Auch eine konkrete Messmethode sei nicht festgelegt worden. Für die Summe der in Auflage B I 1. genannten Substanzen gebe es in keiner Abwasseremissionsverordnung einen Grenzwert, der von der belangten Behörde formulierte Emissionsgrenzwert komme in keiner Verordnung vor. Zusätzlich wären bei Genehmigung der gegenständlichen Kühlwassereinleitung auch die relevanten Parameter der AEV-Wasseraufbereitung, BGBl. Nr. 892/1995, zu berücksichtigen gewesen, was ebenso unterblieben sei. Der Parameter POX könne nach der genannten speziellen Abwasseremissionsverordnung, BGBl. Nr. 892/1995, aus der AAEV herangezogen werden, und sei dort in Anlage A mit 0,1 mg/l berechnet als Chlor begrenzt. Er liege damit um eine Zehnerpotenz unter dem im angefochtenen Bescheid genannten Emissionswert, wenn man diesen ebenfalls als in mg Chlor/l berechnet interpretiere. Um die gemäß § 33b Abs. 10 WRG 1959 vorgenommene Beurteilung des Abgehens von einem Grenzwert nachvollziehen zu können, bedürfe dies zunächst des Vorhandenseins jenes Maßstabes, von welchem abgegangen werden solle. Die Wasserrechtsbehörde habe auf Grund der Herkunft des Abwassers sowie auf Grund der für seine Beschaffenheit maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften jene Parameter auszuwählen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit eingesetzt würden. Eine derartige Prüfung und Festlegung sei im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt und habe im vorliegenden Bescheid auch keinen Niederschlag gefunden, sodass eine nach § 33b Abs. 10 WRG 1959 getroffene Beurteilung nicht nachvollziehbar sei. Auf der Basis des Zusammenspiels der maßgebenden Verordnungen müsse mangels Festlegung der nach diesen Verordnungen vorzuschreibenden Grenzwerte davon ausgegangen werden, dass für nicht festgelegte Parameter eine Totalausnahme vom Grenzwert gewährt worden sei, ohne dass sich dem angefochtenen Bescheid eine Begründung dafür entnehmen lasse, weshalb dies im Lichte der Bestimmung des § 33b Abs. 10 WRG 1959 gerechtfertigt sei. Die in der genannten Vorschrift ermöglichte Abweichung müsse von der Behörde im Bescheid nachvollziehbar begründet werden. Auf Grund der gesetzwidrigen Festlegung lediglich eines "CKW"- Grenzwertes ohne Analysemethode liege mangels Nachvollziehbarkeit, von welchen Parametern welcher Verordnung aus welchen Gründen abgewichen werden solle, eine Beeinträchtigung der vom Beschwerdeführer nach § 33b Abs. 10 WRG 1959 zu schützenden öffentlichen Interessen an der Gewässerreinhaltung vor, weil von qualitativ und quantitativ erheblichen Einwirkungen auf den Vorfluter G ausgegangen werden müsse, zu deren Rechtfertigung sich im angefochtenen Bescheid keine ausreichende Begründung finde. Zudem seien im angefochtenen Bescheid weder Ausführungen über eine Interessenabwägung noch Angaben über die in diese Abwägung einzubeziehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse getroffen worden, was auch für die Festlegung der Bewilligungsdauer gelten müsse.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Auch die MP hat eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie
dem Beschwerdevorbringen entgegentritt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde wendet in der Gegenschrift ein, dass sich alle innerbetrieblichen Maßnahmen zur Grundwassersanierung im Rahmen eines der mP erteilten Bewilligungsbescheides vom 30. März 1988 bewegten, weshalb eine eigene wasserrechtliche Bewilligung "für den Teilstrom unter Umständen gar nicht erforderlich" gewesen wäre, "aus fachlicher Sicht" letztendlich aus näher genannten fachlichen Erwägungen aber doch für erforderlich erachtet worden sei.
Dieser Einwand ist nicht zielführend. Ob ein Vorhaben einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, ist eine auf der Basis - häufig mit fachkundiger Hilfe - zu treffender Sachverhaltsfeststellungen zu lösende Rechtsfrage, welche die belangte Behörde im Beschwerdefall dahin beantwortet hat, dass sie für die von der MP geplante Maßnahme antragsgemäß die wasserrechtliche Bewilligung erteilt hat. Dass die im Beschwerdefall erteilte wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich, also überflüssig gewesen wäre, ist auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Er hat daher von der von der belangten Behörde ihrem Bescheid zugrunde gelegten Auffassung auszugehen, dass eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich war. Diese musste dann aber auch den dafür maßgebenden Rechtsvorschriften entsprechen.
Mit dem vom Beschwerdeführer als rechtswidrig angesehenen - und von der von ihm in Anspruch genommenen Beschwerdelegitimation nach § 33b Abs. 10 WRG 1959 auch allein erfassten - Spruchpunkt I B des angefochtenen Bescheides wurde der mP von der gemäß § 17 Abs. 1 AlSAG zuständigen Behörde die auf "§§ 32 Abs. 2 lit. a, 33, 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 iVm. § 1 Abs. 1 Ziffer 1 AAEV, BGBl. Nr. 186/1996" gestützte wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der mit Grundwasseraufbereitungsanlagen "abgereinigten Grundwässer" nach ihrer Verwendung als Kühlwässer in die G erteilt. Nach dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte die belangte Behörde die Bestimmung des § 33b WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 74/1997 anzuwenden.
§ 33b Abs. 1 WRG 1959 in der genannten Fassung ordnet an, dass die Behörde bei der Bewilligung von Abwassereinleitungen in Gewässer oder in eine bewilligte Kanalisation jedenfalls die nach dem Stand der Technik möglichen Auflagen zur Begrenzung von Frachten und Konzentrationen schädlicher Abwasserinhaltsstoffe vorzuschreiben hat.
Nach § 33b Abs. 3 WRG 1959 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik sowie unter Bedachtnahme auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalls Emissionswerte in Form von Grenzwerten oder Mittelwerten für Konzentrationen oder spezifische Frachten festzulegen. Die Emissionswerte für bestehende (§ 33c) und neu zu bewilligende Anlagen sind, soweit es nach dem Stand der Abwasserreinigungstechnik oder nach dem Stand der Vermeidungstechnik erforderlich ist, getrennt festzulegen. Eine derartige Verordnung bedarf hinsichtlich des zu Grunde zu legenden Standes der Technik zur Abwasserreinigung und der Möglichkeit zur Verringerung des Abwasseranfalls des Einvernehmens mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
Die Auswahl schädlicher und gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe sowie die Festlegung von Emissionswerten (Abs. 3) hat nach der Bestimmung des § 33b Abs. 4 WRG 1959 insbesondere unter Bedachtnahme auf Art, Herkunft und spezifische Besonderheiten der Abwässer sowie der zu ihrer Reinigung dienenden Anlagen zu erfolgen.
Nach § 33b Abs. 5 WRG 1959 sind zugleich mit der Festlegung der Emissionswerte (Abs. 3 und 4) die erforderlichen Regelungen über die bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, über Referenzanalyseverfahren sowie über sonstige für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgebliche Gesichtspunkte zu treffen.
Ist im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand das Einhalten von nach Abs. 3 verordneten Emissionswerten technisch nicht möglich, darf nach § 33b Abs. 10 WRG 1959 eine Bewilligung der Abwassereinleitung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn
a) das öffentliche Interesse an der die Einleitung erfordernden Maßnahme jenes an der Gewässerreinhaltung überwiegt, oder wenn
b) die Überschreitung der Emissionswerte im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann.
Die Beweislast trifft den Bewilligungswerber. Eine solche Ausnahmebewilligung ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Emissionsbeschränkungen zu versehen. Solche Bescheide sind binnen zwei Wochen nach deren Rechtskraft unter Anschluss der Entscheidungsunterlagen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (Umwelt und Wasserwirtschaft) vorzulegen. Dieser kann gegen solche Bescheide Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
In Wahrnehmung der im § 33b Abs. 3 bis 5 WRG 1959 eingeräumten Verordnungsermächtigung hat der Verordnungsgeber ein beeindruckendes Regelungsengagement entfaltet, das zu einer Unzahl von Abwasseremissionsverordnungen geführt hat, die mit jeweils eingehenden Begriffsbestimmungen, Geltungsbereichsumschreibungen, Anlagen (mit Fußnoten) und Querverweisungen ein umfangreiches Gesamtregelungswerk ergeben. Im Beschwerdefall sieht (oder vermutet) der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Anwendungsbereiches der Verordnung zur Begrenzung von Abwasseremissionen aus Kühlsystemen und Dampferzeugern, BGBl. Nr. 1072/1994, und der Verordnung über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Wasseraufbereitung, BGBl. Nr. 892/1995, in systemischem Zusammenspiel zueinander und zur allgemeinen Abwasseremissionsverordnung, BGBl. Nr. 186/1996.
Die belangte Behörde tritt einer Anwendbarkeit der genannten Verordnungen mit dem Hinweis entgegen, dass es im Beschwerdefall doch nur um eine Maßnahme zur Grundwassersanierung gegangen sei, die im evidenten öffentlichen Interesse liege und eine Einzelfallbeurteilung erfordere. Eine "branchenspezifische Verordnung für die Reinigung von Grundwässern einer Altlast" gebe es nicht und die vom Beschwerdeführer angesprochenen Verordnungen kämen dem Zweck des Bewilligungsbescheides nicht einmal nahe. Sämtliche relevante Parameter seien bereits in dem der mP erteilten Bewilligungsbescheid vom 30. März 1988 vorgeschrieben worden.
Die vorliegende Amtsbeschwerde erweist sich insofern als begründet, als die Begründung des angefochtenen Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung seiner Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften nicht erlaubt.
Dass die im Ergebnis der mit Spruchpunkt I B der mP erteilten Bewilligung in die G eingeleiteten Wässer ihrer Herkunft und Beschaffenheit nach vom Regelungsgehalt keiner der nach § 33b Abs. 3 WRG 1959 erlassenen Verordnungen erfasst wären, hat die belangte Behörde selbst nicht angenommen, indem sie ja aus dem Grunde des § 33b Abs. 10 WRG 1959 den erlassenen Bescheid unter Berufung auf diese Bestimmung dem Beschwerdeführer vorgelegt und zu Spruchpunkt I.B ihres Bescheides auch "§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 AAEV, BGBl. Nr. 186/1996," als Rechtsgrundlage angeführt hat. In der Begründung des Bescheides ist auch zu lesen, dass die belangte Behörde selbst der Auffassung war, mit dem Inhalt der erteilten Bewilligung zur Einleitung der Wässer in die G Grenzwerte der AAEV nicht einzuhalten.
Ausgehend von einer von der belangten Behörde selbst unterstellten Anwendbarkeit der Bestimmung des § 33b Abs. 10 WRG 1959 auf die bewilligte Abwassereinleitung fehlt es aber schon an der Feststellung des Vorliegens der im ersten Halbsatz der genannten Vorschrift erforderten Tatbestandsvoraussetzung. Darf doch eine Bewilligung der Abwassereinleitung mit weniger strengen Regelungen neben den unter lit. a und lit. b alternativ statuierten Voraussetzungen primär überhaupt nur dann erteilt werden, wenn im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand das Einhalten von nach Abs. 3 verordneten Emissionswerten technisch nicht möglich ist. Weshalb die Einhaltung welches konkret verordneten Emissionswertes technisch auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand nicht möglich sei, wäre von der belangten Behörde als erstes festzustellen und zu begründen gewesen. Dazu findet sich im angefochtenen Bescheid kein Wort. Das Vorliegen der im § 33b Abs. 10 lit. a WRG 1959 formulierten Bedingung lässt sich dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt unschwer als bejaht entnehmen. Für die Berechtigung der belangten Behörde zur Bewilligung einer Abwassereinleitung in ein Gewässer ohne Einhaltung eines nach § 33b Abs. 3 WRG 1959 verordneten Emissionswertes war daraus aber noch nichts gewonnen, weil nicht nachvollziehbar klargestellt wurde, welche verordneten Emissionswerte auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand weshalb technisch nicht eingehalten werden könnten. Dass die Nachvollziehbarkeit eines von der Bestimmung des § 33b Abs. 10 WRG 1959 Gebrauch machenden Bescheides auch Sachverhaltsfeststellungen in einem Umfang erfordert, der eine rechtliche Beurteilung erlaubt, welche Emissionswerte für die eingeleiteten Abwässer als verordnet anzusehen sind, ist dabei nicht zu vermeiden.
Der von der belangten Behörde unternommene Versuch, fehlende Begründungselemente des angefochtenen Bescheides in der Gegenschrift nachzutragen, ist zum einen schon grundsätzlich zum Scheitern verurteilt (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2001, 2000/07/0013, mit weiteren Nachweisen) und überzeugt zum anderen auch inhaltlich jedenfalls so weit nicht, als die belangte Behörde in der Gegenschrift den Zweck der Maßnahme in den Vordergrund ihrer Überlegungen rückt und den vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachten Verordnungen mangelnde Nähe zum Zweck der Maßnahme vorhält. Erfasst werden in ein Fließgewässer eingeleitete Gewässer vom Anwendungsbereich der erlassenen Verordnungen aber nicht nach dem Kriterium einer "Nähe" des die Einleitung bedingenden Zweckes zum Regelungsgegenstand einer solchen Verordnung, sondern vielmehr nach Maßgabe der in diesen Verordnungen getroffenen Begriffsbestimmungen. Erfüllen eingeleitete Wässer die den Anwendungsbereich einer Verordnung regelnde Verordnungsvorschrift, dann kommt es für die Frage einer Anwendbarkeit der Verordnung auf die eingeleiteten Wässer auf den Zweck der die Einleitung erfordernden Maßnahme nicht an.
Schließlich kann auch jenem Beschwerdevorbringen Berechtigung nicht abgesprochen werden, mit welchem der Beschwerdeführer rügt, dass die im angefochtenen Bescheidabspruch verfügte Emissionsbeschränkung in Gegenüberstellung mit von ihm genannten Verordnungswerten und Verfahrensanordnungen (Analysemethoden) mangels entsprechender Begründung der damit vorgeschriebenen Beschränkung nicht erkennen lässt, in welchem Ausmaß von verordneten Beschränkungen abgegangen wird. Dem von der belangten Behörde in der Gegenschrift dazu getroffenen Hinweis auf präzise gefasste Emissionsbeschränkungen in einem anderen Bescheid muss erwidert werden, dass in anderen Bescheiden getroffene Absprüche die eine Abwassereinleitung neu bewilligende belangte Behörde nicht davon entbinden konnten, die im Grunde des § 33b Abs. 1 und 3 WRG 1959 im Zusammenhang mit den im konkreten Fall anzuwendenden Verordnungsbestimmungen gebotenen Emissionsbeschränkungen in dem die Abwassereinleitung nun einmal neu bewilligenden Bescheid vorzuschreiben und im Falle eines Vorgehens nach § 33b Abs. 10 WRG 1959 das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift in einer in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Weise zu begründen.
Der angefochtene Bescheid war im Umfang seiner Bekämpfung, somit in seinem Spruchpunkt I B, demnach gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Das vom Beschwerdeführer gestellte Begehren auf Aufwandersatz war wegen Identität des Rechtsträgers von Beschwerdeführer und belangter Behörde abzuweisen.
Wien, am 25. Juli 2002
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1998070150.X00Im RIS seit
18.10.2002Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008