RS OGH 1966/10/13 5Ob204/66, 3Ob90/04p, 4Ob93/09v, 5Ob184/10k, 10Ob57/17f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1966
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Norm

ABGB §879 AIV
ZPO §228 A2

Rechtssatz

Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen dem Beklagten und einem Dritten abgeschlossenen Vertrages ist keine Rechtsgestaltungsklage, sie bedarf daher des Nachweises des Feststellungsinteresses.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 204/66
    Entscheidungstext OGH 13.10.1966 5 Ob 204/66
  • 3 Ob 90/04p
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 90/04p
    Auch; nur: Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines zwischen dem Beklagten und einem Dritten abgeschlossenen Vertrages ist keine Rechtsgestaltungsklage. (T1); Beisatz: Dass nach §879 ABGB erst eine gerichtliche Rechtsgestaltung die Vertragsaufhebung bewirken würde, ergibt sich aus dem Gesetz in keiner Weise. (T2)
  • 4 Ob 93/09v
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 93/09v
    Auch
  • 5 Ob 184/10k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 184/10k
    Auch; Beisatz: Die Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs ist mit Feststellungsklage geltend zu machen. (T3)
  • 10 Ob 57/17f
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 10 Ob 57/17f
    Vgl auch; Beisatz: Das Begehren auf Aufhebung des Mietvertrags ist somit inhaltlich als Feststellungsbegehren anzusehen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0025029

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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