Norm
GewO 1859 §82aRechtssatz
Die sich durch den plötzlichen Ausfall einer Aufsichtsperson für eine Dienstnehmerin ergebende Notwendigkeit, ihre drei Kinder selbst zu betreuen, stellt keinen der im § 82 a GewO taxativ aufgezählten Austrittsgründe dar. - Die Erklärung einer Dienstnehmerin, sie könne nicht mehr arbeiten, weil sie niemanden für die Kinder habe, und sie könne ungeachtet des dadurch bedingten Verlustes von Sonderzahlungen auch die Kündigungszeit nicht einhalten, ist als Austrittserklärung zu beurteilen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitnehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0060110Dokumentnummer
JJR_19661018_OGH0002_0040OB00068_6600000_001