RS OGH 1966/10/18 4Ob68/66

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Veröffentlicht am 18.10.1966
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Norm

GewO 1859 §82a

Rechtssatz

Die sich durch den plötzlichen Ausfall einer Aufsichtsperson für eine Dienstnehmerin ergebende Notwendigkeit, ihre drei Kinder selbst zu betreuen, stellt keinen der im § 82 a GewO taxativ aufgezählten Austrittsgründe dar. - Die Erklärung einer Dienstnehmerin, sie könne nicht mehr arbeiten, weil sie niemanden für die Kinder habe, und sie könne ungeachtet des dadurch bedingten Verlustes von Sonderzahlungen auch die Kündigungszeit nicht einhalten, ist als Austrittserklärung zu beurteilen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 68/66
    Entscheidungstext OGH 18.10.1966 4 Ob 68/66
    Veröff: Arb 8302

Schlagworte

SW: Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0060110

Dokumentnummer

JJR_19661018_OGH0002_0040OB00068_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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