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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §64Leitsatz
Abweisung eines VerfahrenshilfeantragsSpruch
Der in der Beschwerdesache des M A, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. O H em., Dr. G W, Dr. K H und Dr. S H gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 22. September 1998 gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird a b g e w i e s e n .
Begründung
Begründung:
1. Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Juni 1999, zugestellt am 17. Juni 1999, wurde die Behandlung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich, mit dem seiner Berufung gegen die gemäß §34 Abs1 Z2 FremdenG 1997, BGBl. I 75/1997, über ihn verfügte Ausweisung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde, abgelehnt.
Mit Eingabe vom 21. Juni 1999 beantragt der Einschreiter beim Verfassungsgerichtshof nunmehr die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang mit dem Ersuchen, den bereits eingeschrittenen Rechtsanwalt nachträglich zum Verfahrenshelfer im verfassungsgerichtlichen Verfahren zu bestellen.
2. Zufolge §64 Abs3 ZPO treten, soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, die Befreiungen nach §64 Abs1 ZPO mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind.
Der vorliegende Verahrenshilfeantrag wurde zu einem Zeitpunkt gestellt, in dem das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bereits abgeschlossen war. Gemäß der eben dargestellten Rechtslage könnte der Verfahrenshilfeantrag somit keinesfalls die vom Antragsteller angestrebten Rechtswirkungen herbeiführen (s. VfGH 30.9.1977, B120/76, 9.3.1999, B1442/98).
Der Antrag war sohin abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B451.1999Dokumentnummer
JFT_10009372_99B00451_00