Norm
EKHG §9 GRechtssatz
1. Das Übersehen eines in Tätigkeit befindlichen Blinkers stellt einen groben Aufmerksamkeitsfehler dar und begründet zumindest eine Mithaftung nach § 9 EKHG.
2. An einem in unklarer Position an einer Kreuzung aufgestellten Kraftfahrzeug darf nicht ohne Kontaktaufnahme vorbeigefahren werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0059100Dokumentnummer
JJR_19661019_OGH0002_0020OB00272_6600000_001