Norm
EKHG §11 B2Rechtssatz
Die Verletzung des Vorranges (Linksabbiegen mit Lastkraftwagen trotz Gegenverkehr) wiegt so schwer, daß demgegenüber das zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes im letzten Augenblick vorgenommene Linksausweichmanöver des bevorrangten Personenkraftwagenlenkers, gemäß § 11 EKHG außer Betracht bleiben muß. Nach dieser Gesetzesbestimmung hängt die Verpflichtung zum Ersatze und dessen Umfange eben von den Umständen des Falles ab.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0058997Dokumentnummer
JJR_19661019_OGH0002_0020OB00266_7700000_001