Norm
ABGB §294 A1Rechtssatz
Als Zubehör einer Liegenschaft widmen kann der Eigentümer der Fahrnisse, auch wenn er nicht Alleineigentümer der Liegenschaft ist; es bedarf hiebei keiner Übergabe der Fahrnisse an den Liegenschaftsmiteigentümer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0003780Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020