Norm
AHVB Art9 Abs1Rechtssatz
§ 75 Abs 2 VersVG ist nachgiebiges Recht. Bei der Versicherung eines fremden Interesses kann der (Mitversicherte) Versicherte seinen Anspruch nicht selbst geltend machen. Nur der Versicherungsnehmer kann auf Leistung an sich oder an den Versicherten klagen, diesem Prozess kann der Versicherte lediglich als Nebenintervenient beitreten. Die Ablehnung des Anspruches durch den Versicherer im Sinne des § 13 Abs 1 AHVB muss in allen Fällen dem Versicherungsnehmer zugestellt werden, auch wenn der Versicherte seinerseits den Schaden unmittelbar gemeldet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0035281Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021