Norm
EO §74Rechtssatz
Wenn die betreibende Partei einem Einstellungsantrag der verpflichteten Partei widerspricht, sind der obsiegenden verpflichteten Partei die Kosten des darüber abgeführten Verfahrens nach den Grundsätzen der ZPO zuzuerkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0002183Dokumentnummer
JJR_19661019_OGH0002_0030OB00124_6600000_001