Norm
JN §1 DVIa2Rechtssatz
Vorprozessuale Kosten können nur zuerkannt werden, wenn sie in das Kostenverzeichnis aufgenommen werden, es sei denn, dass die Akzessorietät dieses Anspruches, etwa weil der Hauptanspruch vor Erhebung der Klage befriedigt wurde, nicht gegeben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0036070Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022