Norm
EO §382 Z8 IIICRechtssatz
Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes in der Form, daß dem Gegener der gefährdeten Partei aufgetragen wird, die Ehewohnung zu verlassen und nicht mehr zu betreten, muß die Frage geprüft werden, ob zur Erreichung des mit der einstweiligen Verfügung angstrebten Zweckes wirklich die Erlassung eines Betretungsverbotes erforderlich bzw ob nicht eine Separierung der Ehegatten im Verband der Ehewohnung möglich ist. Da letzteres aber in der Regel schon wegen der Kleinheit der Wohnung und der Notwendigkeit gemeinsamer Benützung von Vorzimmer und Nebenräumen in ausreichendem Maß nicht möglich ist, kommt es nicht auf die Aufstellung einer Behauptung der Separierungsunmöglichkeit seitens der gefährdeten Partei, sondern auf jene der Separierunmöglichkeit seitens des Gegners an.
Entscheidungstexte
Schlagworte
m2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0005460Dokumentnummer
JJR_19661027_OGH0002_0010OB00256_6600000_001