RS OGH 1966/10/27 1Ob256/66, 8Ob298/68, 6Ob38/72, 5Ob57/72 (5Ob58/72)

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Veröffentlicht am 27.10.1966
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Norm

EO §382 Z8 IIIC

Rechtssatz

Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes in der Form, daß dem Gegener der gefährdeten Partei aufgetragen wird, die Ehewohnung zu verlassen und nicht mehr zu betreten, muß die Frage geprüft werden, ob zur Erreichung des mit der einstweiligen Verfügung angstrebten Zweckes wirklich die Erlassung eines Betretungsverbotes erforderlich bzw ob nicht eine Separierung der Ehegatten im Verband der Ehewohnung möglich ist. Da letzteres aber in der Regel schon wegen der Kleinheit der Wohnung und der Notwendigkeit gemeinsamer Benützung von Vorzimmer und Nebenräumen in ausreichendem Maß nicht möglich ist, kommt es nicht auf die Aufstellung einer Behauptung der Separierungsunmöglichkeit seitens der gefährdeten Partei, sondern auf jene der Separierunmöglichkeit seitens des Gegners an.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 256/66
    Entscheidungstext OGH 27.10.1966 1 Ob 256/66
    MietSlg 18760
  • 8 Ob 298/68
    Entscheidungstext OGH 03.12.1968 8 Ob 298/68
    Beisatz: Bei Separierungsunmöglichkeit sind die Voraussetzung der Bewilligung des abgesonderten Wohnortes nicht allzu streng zu beurteilen. (T1)
  • 6 Ob 38/72
    Entscheidungstext OGH 24.02.1972 6 Ob 38/72
    Vgl; Beisatz hier: 150 Quadratmeter große Wohnung. (T2)
  • 5 Ob 57/72
    Entscheidungstext OGH 28.03.1972 5 Ob 57/72
    Beisatz: Zimmer-Küche-Wohnung (T3) = MietSlg 24654

Schlagworte

m2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0005460

Dokumentnummer

JJR_19661027_OGH0002_0010OB00256_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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