Norm
ABGB §91 BRechtssatz
Das vom Ehemann nach Verzicht auf ihre Mitwirkung (§ 92 ABGB) zur Durchsetzung eines Betretungsverbotes gegen die Ehefrau gerichtete Klagebegehren, sie habe das Betreten seines im ihm gehörigen Haus gelegenen Geschäftes zu unterlassen, ist kein rein vermögensrechtlicher Streit und fällt deshalb unter die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0046988Dokumentnummer
JJR_19661027_OGH0002_0010OB00248_6600000_001