Norm
FinStrG §36 Abs1Rechtssatz
1) Das Finanzvergehen nach § 36 Abs 1 FinStrG kann auch mit unbewußter Fahrlässigkeit begangen werden.
2) Erkundigungen in Intervention beim Zollamt oder einem Spediteur allein können noch nicht als Stellung der eingeführten Ware gewertet werden.
3) Durch Abstellen von im Begleitscheinverfahren eingeführten Fahrzeugen auf privaten Lagerplätzen werden diese Fahrzeuge bereits in den freien Verkehr gebracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0086409Dokumentnummer
JJR_19661027_OGH0002_0090OS00071_6600000_001