Norm
ABGB §1299 A1Rechtssatz
Ist ein pflichtwidriges Verhalten des beklagten Rechtsanwaltes infolge Unterlassung einer ihm aufgetragenen Exekutionsführung festgestellt, dann ist es Sache des Beklagten, die mangelnde Kausalität seines Verhaltens für die Nichteinbringung der betreffenden Forderung nachzuweisen und sich dadurch zu entlasten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0026312Dokumentnummer
JJR_19661103_OGH0002_0050OB00318_6600000_002