Norm
StVO §89 Abs2Rechtssatz
Das Anbringen einer der WarnEV nicht entsprechenden Sturmlaterne (Ausstrahlung von rotem Licht auf der dem Verkehr zugewendeten Seite in einem Bereich von einhundertachtzig Grad, von weißem Licht nach der Rückseite) an der Bordwand eines auf der Fahrbahn abgestellten Lastkraftwagens, ist keine ordnungsgemäße Beleuchtung des Fahrzeuges.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0075528Dokumentnummer
JJR_19661103_OGH0002_0110OS00127_6600000_001