Norm
ABGB §825 ARechtssatz
Jeder Miteigentümer kann die Eigentumsklage in Ansehung der ganzen Sache anstellen. Gegen einen anderen Teilhaber hat er aber keine Herausgabeklage, da der eine Eigentumsanspruch dem anderen gegenübersteht ( GlUNF 3982 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0013157Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2013