Norm
ABGB §879 AIIbRechtssatz
Vereinbarungen über die Zahlung eines über den vom Wohnungsunternehmer bestimmten Preis hinausgehenden Preises sind nichtig. Der zuviel gezahlte Betrag kann zurückgefordert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0038179Dokumentnummer
JJR_19661109_OGH0002_0060OB00136_6600000_001