Norm
ZPO §182Rechtssatz
Das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, eine (verbücherungsfähige) Urkunde über einen bereits abgeschlossenen Kaufvertrag zu unterfertigen, ist nicht abzuweisen, wenn sich herausstellt, daß der entgegen der Behauptung des Beklagten zustande gekommene Vertrag Nebenabreden enthält, die im Text der nach dem Spruch zu fertigenden Urkunde nicht enthalten sind. Vielmehr ist in einem solchen Fall dem Kläger nach § 182 ZPO Gelegenheit zu geben, sein Klagebegehren zu vervollständigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0037201Dokumentnummer
JJR_19661110_OGH0002_0050OB00284_6600000_001