Norm
AußStrG §106Rechtssatz
§ 106 Abs 2 AußStrG schreibt nicht vor, es habe bei bloßer Beteiligung des Erblassers an einem Unternehmen die Errichtung eines Inventars zu entfallen, sondern nur, wie der in das Inventar einzusetzende Wert des Anteils im Regelfall zu ermitteln ist (in der Regel: Abschluß).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0007855Dokumentnummer
JJR_19661110_OGH0002_0010OB00277_6600000_001