Norm
StPO §4Rechtssatz
Die Aufhebung eines rechtskräftigen Zuspruches an einen Privatbeteiligten im angefochtenen Urteil muß in einem Erkenntnis nach dem § 292 StPO jedenfalls dann unterbleiben, wenn die Aufhebung einem Mitverurteilten zum Nachteil gereichen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0096111Dokumentnummer
JJR_19661111_OGH0002_0120OS00165_6600000_001