- 12 Os 149/66
Entscheidungstext OGH 11.11.1966 12 Os 149/66
Veröff: RZ 1967,54
- 13 Os 77/82
Vgl; Beisatz: Nur die Unterlassung der Beeidigung schlechthin ist mit Nichtigkeit bedroht. (T1)
- 13 Os 156/85
Vgl aber; Beisatz: Hat der Vorsitzende vor der wiederholten Hauptverhandlung die Schöffen unter Resümierung der Ergebnisse der vorangegangenen Hauptverhandlung an ihren im Vorjahr geleisteten Schöffeneid erinnert, so ist unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung auf die Entscheidung keinen den Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte. (T2)
- 9 Os 132/85
Vgl; Beisatz: Wurde jedoch die Hauptverhandlung über den Jahreswechsel hinaus bis zur Urteilsverkündung ohne längere Unterbrechung (§§ 276a, 302 Abs 1 StPO) durchgeführt, so musste eine neuerliche Beeidigung (hier: der Geschworenen) nicht vorgenommen werden (so schon EvBl 1953/367). (T3)
- 13 Os 160/86
Beisatz: So auch schon KH 62 und EvBl 1953/367. (T4)
Veröff: EvBl 1987/129 S 456
- 13 Os 70/87
Vgl; Beisatz: Keine Reassumierung der Entscheidung vom 13.11.1986,
13 Os 160/86 wegen eines nachträglich hervorgekommenen, bei der Protokollierung hinsichtlich der Beeidigung unterlaufenen Irrtums (SSt XXXII/108; EvBl 1948/32). (T5)
Veröff: SSt 58/35
- 13 Os 64/87
Vgl; Beisatz: Fand die Beeidigung zwar im Vorjahr, aber nur etwas mehr als zwei Monate vor der mit dem Urteil abgeschlossenen Hauptverhandlung statt, und hat die Schöffin in Unkenntnis der Vorschrift des
§ 240a Abs 3 StPO die Frage des Vorsitzenden nach ihrer Beeidigung uneingeschränkt bejaht, so ist unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte. (T6)
Veröff: JBl 1988,257
- 14 Os 58/91
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3
- 14 Os 102/94
Entscheidungstext OGH 06.09.1994 14 Os 102/94
Vgl; Beis wie T2
- 14 Os 116/96
- 14 Os 107/97
Vgl auch; Beis wie T2
- 15 Os 145/02
Beisatz: In Hinblick auf die Neudurchführung nur knapp sechs Monate nach der Beeidigung ist unzweifelhaft erkennbar, dass die Formverletzung keinen auf den Angeklagten nachteiligen Einfluss im Sinne des
§ 281 Abs 3 StPO üben konnte, sodass der behauptete Nichtigkeitsgrund nicht erfolgreich geltend gemacht werden kann. (T7)
- 15 Os 63/03
Vgl auch; Beisatz: Fortsetzung der Hauptverhandlung innerhalb der in § 276a normierten Frist von zwei Monaten in der selben Senatszusammensetzung. (T8)
- 11 Os 112/04
Entscheidungstext OGH 07.12.2004 11 Os 112/04
Vgl; Beis ähnlich wie T2
- 12 Os 111/04
Beisatz: Im Hinblick auf die Durchführung zahlreicher Hauptverhandlungen über einen Zeitraum von circa einem Jahr ist unzweifelhaft erkennbar, dass den (kontinuierlich am Verfahrensfortgang beteiligten) Schöffen der Eid nicht in Vergessenheit geraten und somit die gerügte Formverletzung keinen auf den Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte. (T9)
- 11 Os 37/05h
Vgl; Beisatz: Einer neuerlichen Beeidigung von Schöffen, die im laufenden Kalenderjahr noch nicht beeidigt worden sind, bedarf es dann nicht, wenn im neuen Jahr die Hauptverhandlung, an der sie im vergangenen Jahr als beeidigte Schöffen teilgenommen haben, bloß fortgesetzt, nicht aber gemäß
§ 276a StPO neu durchgeführt wird. (T10)
- 11 Os 108/07b
Vgl; Beisatz: Wurde die Hauptverhandlung zwar über den Jahreswechsel (
§ 240a Abs 3 StPO) hinaus, bis zur Urteilsverkündung aber jeweils innerhalb der 2-Monats-Frist des
§ 276a StPO fortgesetzt, muss eine neuerliche Beeidigung der Schöffen nicht vorgenommen werden. (T11)
- 11 Os 23/06a
Vgl; Beis ähnlich wie T10
- 14 Os 159/08a
Entscheidungstext OGH 16.12.2008 14 Os 159/08a
Vgl; Beis ähnlich wie T3
- 11 Os 20/10s
Beis wie T7; Beis wie T9
- 13 Os 62/10g
Vgl; Beis wie T10
- 11 Os 51/11a
Vgl
- 15 Os 150/11i
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 15 Os 150/11i
Vgl; Beisatz: Kein nachteiligen Einfluss (
§ 281 Abs 3 StPO) einer Unterlassung der Beeidigung bloß am ersten von mehreren Verhandlungstagen. (T12)
- 14 Os 79/12t
Entscheidungstext OGH 05.03.2013 14 Os 79/12t
Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Von dieser (bereits seit Jahrzehnten) gefestigten und mit dem Schrifttum im Einklang stehenden ? vom Beschwerdeführer im Übrigen zu Unrecht als nicht „aus dem Gesetz abgeleitet“ kritisierten ? Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen, sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst. (T13)
- 15 Os 1/13f
Entscheidungstext OGH 22.05.2013 15 Os 1/13f
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
- 15 Os 170/13h
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 15 Os 170/13h
Auch; Im Hinblick auf die Neudurchführung nur knapp neun Monate nach der vorangegangenen Verhandlung ist unzweifelhaft erkennbar, dass der Eid den Schöffen nicht in Vergessenheit geraten ist und somit die gerügte Formverletzung keinen auf den Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte. (T14)
- 13 Os 55/13g
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 13 Os 55/13g
Auch;Beisatz: Die ständige Judikatur zum Verhältnis der Bestimmungen des
§ 240a Abs 3 StPO und des
§ 276a StPO zueinander folgt unmittelbar aus dem Gesetz, konkret daraus, dass die Hauptverhandlung nach dem System der StPO eine Einheit darstellt (Danek, WK?StPO § 276a Rz 1) und dass
§ 240a StPO die Beeidigung der (im laufenden Kalenderjahr noch nicht beeidigten) Schöffen am Beginn dieser Einheit (siehe auch Überschrift zu §§ 239 bis 244 StPO) verlangt, wogegen eine allfällige Beeidigung in einem späteren Stadium der Hauptverhandlung (§§ 245 ff StPO) dem Gesetz fremd ist. (T15)
- 15 Os 52/14g
Entscheidungstext OGH 14.01.2015 15 Os 52/14g
Auch; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T15
- 14 Os 98/19x
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T11
- 13 Os 87/20y
Vgl; Beis ähnlich T7; Beis ähnlich T9; Beis ähnlich T14
- 12 Os 62/21s
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T15