RS OGH 1966/11/15 4Ob63/66, 8ObA16/03s, 9ObA63/07s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1966
beobachten
merken

Norm

BBO 1963 §1 ff

Rechtssatz

Die BundesbahnbesoldungsO sind nicht als Gesetze, sondern nur als nach Privatrecht zu beurteilende Vertragsgrundlage für die Gestaltung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Bundesbeamten anzusehen, die mit dem Abschluss der Einzeldienstverträge rechtlich wirksam wird. Der Bundesbahnbeamte hat Anspruch darauf, dass mit jeder Änderung der BundesbahnbesoldungsO deren Inhalt seinem Einzeldienstvertrag zugrundegelegt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 63/66
    Entscheidungstext OGH 15.11.1966 4 Ob 63/66
    Veröff: EvBl 1967/134 S 154 = SozM ID,572 = Arb 8310
  • 8 ObA 16/03s
    Entscheidungstext OGH 16.10.2003 8 ObA 16/03s
    Vgl auch
  • 9 ObA 63/07s
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 63/07s
    nur: Die BundesbahnbesoldungsO sind nicht als Gesetze, sondern nur als nach Privatrecht zu beurteilende Vertragsgrundlage für die Gestaltung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Bundesbeamten anzusehen, die mit dem Abschluss der Einzeldienstverträge rechtlich wirksam wird. (T1)

Schlagworte

Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0052649

Dokumentnummer

JJR_19661115_OGH0002_0040OB00063_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten