Norm
BBO 1963 §1 ffRechtssatz
Die BundesbahnbesoldungsO sind nicht als Gesetze, sondern nur als nach Privatrecht zu beurteilende Vertragsgrundlage für die Gestaltung der privatrechtlichen Dienstverhältnisse der Bundesbeamten anzusehen, die mit dem Abschluss der Einzeldienstverträge rechtlich wirksam wird. Der Bundesbahnbeamte hat Anspruch darauf, dass mit jeder Änderung der BundesbahnbesoldungsO deren Inhalt seinem Einzeldienstvertrag zugrundegelegt wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0052649Dokumentnummer
JJR_19661115_OGH0002_0040OB00063_6600000_001