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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des WH in N, vertreten durch Dr. Ruth Hörtnagl, Rechtsanwalt in 6166 Fulpmes, Fachschulstraße 11A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 2. Jänner 2002, Zl. uvs- 2001/17/068-1, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheit Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Jänner 2002 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21. März 2001 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG abgewiesen.
Mit dem genannten Antrag hatte der Beschwerdeführer begehrt, ihm die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19. Februar 2001 zu bewilligen und dies folgendermaßen begründet:
"Dem Beschuldigten ist am 22.2.2001 die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Zahl ..., zugestellt worden. Herr WH (Anm.: gemeint der Beschuldigte) hat das Schreiben erhalten, aber nicht gelesen und ist am Folgetag erkrankt. Es ist ihm in den Folgetagen nicht möglich gewesen seine persönlichen Sachen zu ordnen und er hat auch seine Post nicht weiter gelesen. Nachdem er sich langsam wieder erholt hat, hat er auch seine Post durchgesehen, dies war am 14.3.2001. Nachdem er den Inhalt der Strafverfügung durchgelesen hatte, wollte er den Sachverhalt aufklären. Am 15.3.2001 hat er dazu die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck aufgesucht, es wurde ihm nun mitgeteilt, dass die Frist für Erhebung des Einspruches bereits abgelaufen ist. Der Beschuldigte war jedoch durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert, die Frist zur Einbringung des Einspruches zu wahren."
Über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 29. März 2001 legte der Beschwerdeführer eine "Arztbestätigung" des Dr. R vom 12. April 2001 mit folgendem Inhalt vor:
(Der Beschwerdeführer) "ist bei mir seit 24.02.01 in Behandlung.
Voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit: 12.03.01
Diagnose: GRIPP.INFEKT, ZB ABDOMEN"
Die Behörde erster Instanz wies den Antrag auf Wiedereinsetzung mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorbringen keine seine Dispositionsfähigkeit ausschließende Krankheit behauptet.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer sein Antragsvorbringen im Wesentlichen (in zusammengefasster Form) neuerlich vor. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung mit der Begründung ab, dass die tatsächliche Enddauer der Arbeitsunfähigkeit auf der Arztbestätigung fehle. Bei einer telefonischen Anfrage in der Praxis Dr. R sei lediglich auf die Angaben in der Bestätigung vom 12. April 2001 verwiesen worden. Die belangte Behörde sah die Bestätigung und die telefonischen Angaben des Dr. R als nicht geeignet an, die belangte Behörde davon zu überzeugen, dass die seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten Behauptungen betreffend Dauer und Ende seiner Erkrankung im Hinblick auf die Diagnose wahrscheinlich den Tatsachen entsprächen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine bisherigen Angaben verweist und die Unvollständigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der behaupteten Erkrankung des Beschwerdeführers liegt kein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis im Sinn des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG. In der Regel kann Krankheit nicht von vornherein als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden, vielmehr begründet - nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nur eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Wiedereinsetzungsgrund ist dann gegeben, wenn die Erkrankung einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2001, Zl. 98/18/0225, mwN.).
Die bloße Behauptung, dass es dem Beschwerdeführer auf Grund einer Erkrankung "nicht möglich gewesen" sei, "seine persönlichen Sachen zu ordnen", er habe "auch seine Post nicht weiter gelesen", zeigt angesichts des oben wiedergegebenen Inhaltes der über Aufforderung vorgelegten "Arztbestätigung" vom 12. April 2001, die lediglich eine voraussichtliche Dauer der "Arbeitsunfähigkeit" bis 12. März 2001 auf Grund der Diagnose "GRIPP.INFEKT, ZB ABDOMEN" (Anm.: Abdomen bedeutet laut Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch: "Bauch, Unterleib") attestierte, zeigt keine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung des Beschwerdeführers auf. Denn dieses Vorbringen des Beschwerdeführers, das im Übrigen selbst nach Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz im Hinblick auf das Vorliegen von Dispositionsunfähigkeit nicht näher ausgeführt wurde, obwohl in diesem Bescheid darauf hingewiesen worden war, dass vom Beschwerdeführer eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Krankheit "nie behauptet sondern lediglich eine Krankmeldung vorgelegt" worden sei, stellt aber eine unbestimmte und nicht ausreichend konkretisierte Behauptung dar.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. Juli 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002020093.X00Im RIS seit
07.10.2002