Norm
RAO §19aRechtssatz
Die Kostenforderung der Prozesspartei wird nur mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts nach § 19a RAO existent; der Prozessgegner kann dieser Forderung daher nur solche Gegenforderungen aufrechnungsweise entgegensetzen, die ihr schon im Zeitpunkt ihres Entstehens compensabel gegenüberstanden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0072058Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.05.2010