Norm
StVO §3 A2Rechtssatz
Insolange ein bestimmtes verkehrswidriges Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers für den Täter nicht vorhersehbar ist, kann ihm daraus, dass er ein solches Verhalten des anderen bei seiner eigenen Fahrweise nicht in Rechnung stellte, kein Vorwurf gemacht werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VertrauensgrundsatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0073181Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.11.2021