Norm
StVO 1960 §46 Abs3Rechtssatz
Wer mit seinem Kraftfahrzeug wegen eines Reifenschadens auf der Überholspur der Autobahn zum Stillstand kommt, ist vor allem verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich von der Überholspur zu entfernen. Sofern dies nicht möglich ist, ist die durch das Fahrzeug auf der Überholspur geschaffene Gefahr durch Absicherung des Überholstreifens, also Kenntlichmachung des Hindernisses, soweit als irgend möglich zu beheben. Radwechsel auf der Überholspur der Autobahn ist grundsätzlich verboten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0075420Dokumentnummer
JJR_19661117_OGH0002_0110OS00141_6600000_002