RS OGH 1966/11/17 11Os141/66

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Veröffentlicht am 17.11.1966
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Norm

StVO 1960 §46 Abs3

Rechtssatz

Wer mit seinem Kraftfahrzeug wegen eines Reifenschadens auf der Überholspur der Autobahn zum Stillstand kommt, ist vor allem verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich von der Überholspur zu entfernen. Sofern dies nicht möglich ist, ist die durch das Fahrzeug auf der Überholspur geschaffene Gefahr durch Absicherung des Überholstreifens, also Kenntlichmachung des Hindernisses, soweit als irgend möglich zu beheben. Radwechsel auf der Überholspur der Autobahn ist grundsätzlich verboten.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 141/66
    Entscheidungstext OGH 17.11.1966 11 Os 141/66
    Veröff: EvBl 1967/314 S 441 = RZ 1967,55 = ZVR 1967/186 S 235

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0075420

Dokumentnummer

JJR_19661117_OGH0002_0110OS00141_6600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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