Norm
ABGB §1102Rechtssatz
Eine Mietzinsvorauszahlung an den früheren Eigentümer muss der Erwerber der Liegenschaft nur gegen sich gelten lassen, wenn er sie kannte; fahrlässige Unkenntnis genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0020745Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.09.2016