Norm
EKHG §9 GRechtssatz
Wenn am bevorrangten, langsam fahrenden Fahrzeug Blinkzeichen (irrtümlich nicht ausgeschalteter Blinker!) gegeben werden, kann der Wartepflichtige auf ein beabsichtigtes Abbiegen desselben vertrauen und seinerseits einfahren (kein Mitverschulden, keine Sorgfaltspflichtverletzung nach § 9 EKHG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0059060Dokumentnummer
JJR_19661117_OGH0002_0020OB00314_6600000_001