Norm
StPO §281 Abs1 Z4 ARechtssatz
Um in Sinne des § 281 Z 4 StPO erheblich zu sein, muss ein Beweisantrag grundsätzlich nicht nur das Beweisthema und die Beweismittel angeben, sondern auch die Umstände, die erwarten lassen, dass seine Durchführung das behauptete Ergebnis haben werde (WK-StPO § 281 Rz 327).
Anmerkung
Bem: Der Rechtssatz wird wegen der Häufigkeit seiner Zitierung ("überlanger RS") nicht bei jeder einzelnen Bezugnahme, sondern nur fallweise mit einer Gleichstellungsindizierung versehen.Entscheidungstexte