Norm
StPO §292Rechtssatz
Ordnet der OGH auf Grund der mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes von der Generalprokuratur erhobenen Rüge eines gesetzwidrigen Verfahrensvorganges im Sinne des letzten Halbsatzes des § 292 StPO eine Erneuerung des Verfahrens an, so ist er nicht gebunden, die bis zur unterlaufenen Gesetzesverletzung erfolgten Verfahrensvorgänge weiterbestehen zu lassen, sondern bestimmt nach Maßgabe der Umstände des Falles, von welchem Verfahrensvorgang an das Verfahren zu erneuern ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0100632Dokumentnummer
JJR_19661118_OGH0002_0120OS00170_6600000_001