Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Wer einen Geldbetrag in Wahrung der Interessen zweier Personen in Verwahrung nimmt, ist Treuhänder beider Teile ( Anwalt -"Investitions"- Ablöse).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0010452Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009