Norm
StPO §62Rechtssatz
Strafsachen können gemäß § 62 StPO nur ausnahmsweise einem Gericht abgenommen werden; aus bloßen Zweckmäßigkeitsgründen (zB Mangel eines geeigneten Verhandlungssaales) kann eine Delegierung nicht verfügt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0097093Dokumentnummer
JJR_19661124_OGH0002_009NDS00518_6600000_001