Norm
ABGB §1293Rechtssatz
1) Wer Reisespesen aufwendet, um ein Landhaus für den Urlaub zu mieten, kann ihren Ersatz nicht verlangen, es wäre denn, sie wären von dem Vermieter verursacht.
2) Die Behauptung, nach Rücktritt des Vermieters vom Vertrag einen Spesenaufwand für die Beschaffung einer Ersatzunterkunft gehabt zu haben, ist - auch ohne Spezifizierung - eine genügende Anspruchsbegründung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0025724Dokumentnummer
JJR_19661124_OGH0002_0010OB00299_6600000_001