RS OGH 1966/11/24 1Ob299/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.1966
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Norm

ABGB §1293
ABGB §1295 IIfa
ZPO §226 IIB7

Rechtssatz

1) Wer Reisespesen aufwendet, um ein Landhaus für den Urlaub zu mieten, kann ihren Ersatz nicht verlangen, es wäre denn, sie wären von dem Vermieter verursacht.

2) Die Behauptung, nach Rücktritt des Vermieters vom Vertrag einen Spesenaufwand für die Beschaffung einer Ersatzunterkunft gehabt zu haben, ist - auch ohne Spezifizierung - eine genügende Anspruchsbegründung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 299/66
    Entscheidungstext OGH 24.11.1966 1 Ob 299/66

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0025724

Dokumentnummer

JJR_19661124_OGH0002_0010OB00299_6600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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