Norm
ABGB §914 IIIiRechtssatz
Enthält ein Vertrag eine Wertsicherungsklausel, dann ist im Zweifel anzunehmen, daß die Parteien damit die Geldwertverminderung erfassen wollten, die sich gegenüber dem Geldwert zur Zeit des Vertragsabschlusses ergeben werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0018178Dokumentnummer
JJR_19661124_OGH0002_0010OB00283_6600000_001